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Bürgerbegehren wird nicht zugelassen

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Die Bürgerinitiative „Zwei Grundschulen für Schermbeck“ legte eine fehlerhafte Begründung vor

Das Bürgerbegehren der Bürgerninitiative „Zwei Grundschulen für Schermbeck“ ist unzulässig. Diesen Beschluss fasste gestern der Gemeinderat.

Die von Thomas Bolte, Thomas Heiske und Alfons Düsterhus vertretene Bürgerninitiative hatte nach der Ratssitzung vom 9. Oktober 2019 für das geplante Bürgerbegehren die Frage formuliert: „Sind Sie für den Erhalt des Hauptstandortes (Weseler Straße) und des katholischen Teilstandortes (Schienebergstege) der örtlichen Gemeinschaftsgrundschule in der derzeitigen Form und unter Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderates aus der Sitzung vom 09.10.2019?“

Die Gemeindeverwaltung hat mehrere Fehler im Antrag zum Bürgerbegehren festgestellt. Der erste Fehler steckte bereits in der Fragestellung. Dazu führte die Verwaltung aus: „Die Fragestellung lässt insbesondere den anfallenden Sanierungsaufwand komplett außen vor, der mit 5,1 Mio. Euro erheblich ist. Bei der formulierten Fragestellung kann die Formulierung ´in der derzeitigen Form`in der Weise missverstanden werden, dass bei Erhalt dieser Schulstandorte kein Sanierungsaufwand anfällt.“

Einen zweiten Mangel entdeckte die Verwaltung in der Begründung des Antrags. Sie sei in tragenden Elementen unrichtig. Die Initiative stellt in ihrer Begründung Fest, der Rat habe sich für eine Zusammenlegung und für einen Neubau der Gemeinschaftsgrundschule ausgesprochen. Ob ein kompletter Neubau erfolgt, ist noch offen und wird erst nach Überprüfung durch ein Fachplanungsbüro zur erneuten Entscheidungsfindung … eingebracht“, korrigiert die Verwaltung die fehlerhafte Formulierung der Initiative.

Als dritter Fehler der Initiative wurde in der gestrigen Sitzung eine unvollständige Kostenschätzung genannt. Die jährlichen Unterhaltungkosten wurden auf den Unterschriftenlisten nicht genannt, obwohl die Verwaltung diese Kosten im Vorfeld der Initiative mitgeteilt hatte. Änderungen oder Weglassungen von Verwaltungsangaben führen laut Gesetz zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens.

43 Bürger hatten das Begehren beantragt. Zwar mussten fünf Unterschriften ausgesondert werden, aber die Mindestzahl von 25 Unterschriften wurde überschritten. Helmut Scheffler

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